Allgemeine Geschäftsbedingungen der MedSysCon Medizintechnik GmbH
Stand: 18. Januar 2018
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungs- und Dienstleistungen, welche gegenüber einem Kunden auf Basis eines Vertrages, eines Auftrags oder einer Auftragsbestätigung von der MedSysCon Medizintechnik GmbH (MedSysCon) geleistet werden.
Auftrag oder Auftragsbestätigung werden innerhalb dieser Bestimmungen gemeinsam als „Vertrag“ bezeichnet.
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der MedSysCon mit dem Kunden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die von MedSysCon vorgenommen wurden, werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an MedSysCon absenden.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung wird im Vertrag beschrieben. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der individual-vertraglichen Vereinbarung. Ein Vertrag mit MedSysCon kommt auch durch die Übermittlung eines unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.
2.2 Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt MedSysCon selbst Sorge und stellt den Kunden von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 MedSysCon ist berechtigt, einzelne Leistungen auch durch Subdienstleister erbringen zu lassen. Werkvertragliche Leistungen sind von MedSysCon nicht geschuldet, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.
3. Mitwirkungsleistungen des Kunden
3.1 Der Kunde wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine) mit MedSysCon abstimmen und MedSysCon bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass MedSysCon in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpartner mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.
3.2 Der Kunde wird MedSysCon bei Bedarf Zugang zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten gewähren, soweit dies zur Leistungserbringung durch MedSysCon erforderlich ist.
3.3 In dem jeweiligen Vertrag können weitere Mitwirkungspflichten des Kunden vereinbart werden.
3.4 Im Falle von Verstößen des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten verlängern sich etwaige von MedSysCon einzuhaltende Leistungsfristen um die durch den Verstoß verursachte Verzögerung. Zudem wird MedSysCon von der Leistungspflicht frei, soweit ihr infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht oder hierdurch bedingte Verzögerungen ursprünglich eingeplante Ressourcen (Mittel, Personal) nicht mehr zur Verfügung stehen. Mehraufwände, die MedSysCon infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, sind dieser von dem Kunden in angemessener Höhe zu vergüten.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet zum individuell vereinbarten Zeitpunkt. Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
4.2 Die von MedSysCon erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der MedSysCon-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Nebenkosten wie Reise- und Unterbringungskosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt; Bahnfahrten erfolgen 1. Klasse, Flugreisen in umbuchbaren Tarifen ab sechs Stunden Business-Class, PKW-Fahrten mit 50ct/km.
4.3 Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten von MedSysCon genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands.
4.4 Die von MedSysCon erbrachten Leistungen werden dem Kunden monatlich oder spätestens nach Abschluss der Leistungen ordnungsgemäß in Rechnung gestellt.
4.5 Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.6 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MedSysCon schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MedSysCon schriftlich anerkannt.
5. Zahlungsfristen/Verzug
5.1 Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht MedSysCon das Recht zu, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.2 Im Falle des Verzugs des Kunden ist MedSysCon zur Zurückhaltung ihrer Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene noch ausstehende Leistungen wird MedSysCon während des Verzugs des Kunden nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen.
6. Verschwiegenheitspflicht
6.1 MedSysCon verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden Stillschweigen zu bewahren.
6.2 MedSysCon ist zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt; bei einer Veröffentlichung in anonymisierter Form ist die Zustimmung des Kunden entbehrlich. MedSysCon hat das Recht, das Projekt inklusive Kurzbeschreibung sowie Name und Logo des Kunden als Referenz in den eigenen physischen oder digitalen Vertriebsunterlagen inklusive der eigenen Webseiten zu nutzen.
7. Leistungsstörung / Verhinderung
7.1 Wird die Beratungs- und Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat MedSysCon dies zu vertreten, ist MedSysCon verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine vorangehende Rüge des Kunden, die unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, in Textform gegenüber MedSysCon erfolgen und die Pflichtverletzung so detailliert wie möglich beschreiben muss.
7.2 Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von MedSysCon zu vertretenen Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat MedSysCon Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
7.3 Kann die vereinbarte Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände (z.B. kurzfristiger, krankheitsbedingtem Ausfall) nicht erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, die Leistung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben oder Teilleistungen oder den Vertrag als Ganzes zu kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 MedSysCon haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MedSysCon ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind Schadensersatzansprüche des Kunden jedoch auf den Ersatz vertragstypischer, vorhersehbarer Schäden beschränkt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern haftet MedSysCon im selben Umfang.
8.2 Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Dies gilt nicht für Fälle, in denen wegen Vorsatzes gehaftet wird.
8.3 Bei Verlust von Daten haftet MedSysCon nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
8.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
9. Datenschutz
9.1 Alle Informationen werden streng vertraulich behandelt. Daten und Unterlagen werden vor der Einsichtnahme Dritter geschützt.
9.2 Notwendige Personen- und firmenbezogene Kundendaten werden auf Grundlage der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gesichert, verarbeitet und genutzt. Elektronische Daten werden lediglich für diesen Zweck verwendet und für die Dauer der Bearbeitung in elektronischer Form gespeichert. Übergebene Geschäftsunterlagen werden sorgfältig verwahrt, vor Einsichtnahme Dritter geschützt und mit dem Ende des Auftrags zurückgeben oder vernichtet.
9.3 Bei Einschaltung Dritter wird deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sichergestellt.
10. Gerichtsstand
10.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich Freiburg im Breisgau als Sitz der MedSysCon.
11. Vertragssprache
11.1 Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
12. Gewährleistung und Mängelrecht
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
13.2 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertragliche